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 Allgemeine Geschäfts Bedingungen

 

Zelte und Mietmobiliar unterstehen den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen, insbesondere solche, die in allgemeinen Gechäftsbedingungn des Mieters enthalten sind, sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Alle Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.

 

Vertrag

Wenn der Vertrag nicht 15 Tage nach erhalten angenommen und unterschrieben im Besitz des Ver­mieters ist, wird er gegenstandslos. Unsere Offerten sind freibleibend. Als definitive Auftragserteilung gilt die vereinbarte Akontozahlung. Bis dahin behalten wir uns eine anderweitige Vermietung  vor. Beim Rücktritt vom Auftrag, unabhängig vom Grund, werden für unsere Aufwendungen und den Ver­mietungs-Ausfall folgende Ansätze in Rechnung gestellt:

 

-          Bis 6 Monate vor Auftragsbeginn 20 % derAuftragssumme

-          Bis 2 Monate vor Auftragsbeginn 40% der Auftragssumme

-          Bis 1 Monat vor Auftragsbeginn 60 % der Auftragssumme

-          Weniger als 1 Monat vor Auftragsbeginn 80% der Auftragssumme

 

Falls ein Ersatzmieter gefunden werden kann, entfällt die Rechnung für Vermietungs-Ausfall.

 

Preise

Die abgemachten Mietpreise werden detailliert im Mietvertrag aufgeführt. Restmiete und Regiearbei­ten sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

 

Eigentumsvorbehalt

Das von uns gelieferte Material bleibt unser Eigentum, es kann weder veräussert, belehnt noch ver­pfändet werden, es darf nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zu einem anderen Zweck verwen­det, untervermietet oder umgestellt werden. Die gesamte Infrastruktur und das Mobiliar unterstehen während der Mietdauer der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht des Endkunden.

 

Versicherungen

Unser Material ist Feuer- und Elementarschaden versichert. Unsere Leistungen sind bis zu einer Summe von Fr. 3'000'000.00 haftpflichtversichert. Alle anderen Versicherungen sind Sache des Mie­ters. Für Diebstahl, Beschädigungen durch den Mieter oder durch Dritte (Vandalismus) haftet der Mieter. Die kantonalen feuerpolizeilichen Weisungen, insbesondere für Dekoration, Gasheizung, Rauchzeugresten etc, sind unbedingt zu beachten. Weisungsblätter sind bei den zuständigen Stellen erhältlich. Bei aufkommendem Wind sowie beim Verlassen des Mietobjektes müssen die Seitenwände durch den Mieter geschlossen werden.

 

Verantwortung des Mieters

Das Zelt wird mittels ca. 80cm langen Erdnägeln befestigt. Der Mieter muss den Monteur vor dem Aufstellen auf allfällige Leitungen oder andere Einrichtungen, die durch die Zeltnägel beschädigt werden könnte, hinweisen. Der Mieter haftet für allfällige Schäden.

Der Mieter ist für einen allenfalls durch die örtliche Feuerpolizei vorgeschriebenen Blitzableiter verantwortlich.

Ebenso ist der Mieter für die korrekte Strominstallation gemäss örtlichen Vorschriften verantwortlich.

 

Mobiliarzustand

Beim Mobiliar handelt es sich um gebrauchte Ware. Das Mobiliar muss vom Mieter beim Aufstellen überprüft und eventuelle Schäden dem Zeltmonteur gemeldet werden. Auf den Zeltblachen dürfen keine Klebstreifen angebracht werden.

 

Materialrückgabe

Mit dem Abbau des Zeltes darf erst nach der Abnahme des Zeltes durch den Zeltmonteur begonnen werden, ansonsten Mehrkosten für die Überprüfung des Materials in Rechnung gestellt werden. Das Mobiliar muss in unbeschädigtem und sauberen Zustand zurückgegeben werden. Allfällige Reini­gungskosten (Essen- und Getränkeresten)  werden nach Aufwand verrechnet. Rückgabe von defek­tem Material wird zum Neupreis abzüglich 20% Minderwert für gebrauchtes Material dem Mieter be­lastet.

 

Gerichtsstand

Von beiden Parteien wird der Gerichtsstand Winterthur anerkannt.

 

 

Rickenbach, 1. Mai 2010